Rechtsprechung
   OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18679
OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2023,18679)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2023 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2023,18679)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09. März 2023 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2023,18679)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,18679) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis von "zwingenden Gründen" gegen eine Verteilung eines Aufenthaltsberechtigten vor der Veranlassung der Verteilung; Berücksichtigung späterer Nachweise im Gerichtsverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG ) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 andauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 17).

  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21

    Umverteilung § 15 a - Therapeuten-Patienten-Beziehung; Verteilungsentscheidung;

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen - z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren - ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 31).

    Dabei ist, wenn die Vollstreckung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

  • OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden solche Umstände erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 18 B 1376/16

    Verteilung; begleitende Maßnahmen; Vollstreckung; medizinische Behandlung

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    Daher ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.12.2016 - 18 B 1376/16, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22

    Zuständige Behörde für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die Behörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die "Rückverteilung" zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22, juris Rn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt.
  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).
  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22

    Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    Denn solche Maßnahmen stellen sich als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OVG Bremen, 22.03.2022 - 2 B 344/21

    Nachweis von zwingend entgegenstehenden Gründen eines Ausländers bis zum

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG ) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).
  • OVG Bremen, 28.11.2023 - 2 B 239/23

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz Prozessunfähigkeit des Antragstellers;

    Mit der vorstehenden Interessenabwägung trifft der Senat keine Aussage dazu, ob falls der Antragsteller sich im Klageverfahren als volljährig herausstellt die von ihm geltend gemachten Bindungen zu Bremen berücksichtigt werden können, obwohl sie erst nach der Bekanntgabe des Verteilungsbescheides vorgetragen wurden (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 253/22, juris Rn. 10 - 13).

    Die Frage, ob sich aus ihnen ein Vollstreckungshindernis ergibt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 253/22, juris Rn. 15), stellt sich schon deswegen nicht, weil der Verteilungsbescheid eine Zwangsmittelandrohung nicht enthält.

  • OVG Bremen, 27.06.2023 - 2 B 136/23

    Asylgesuch; Kostenentscheidung; Streitwert; unerlaubt eingereiste Ausländer;

    In solchen Fällen ist daher eine hälftige Kostenteilung angemessen (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 253/22, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht